Allgemeine Geschäftsbedingungen der GS Gestelltechnik GmbH
Für alle vorvertraglichen und vertraglichen Pflichten gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
 
1. Schriftformerfordernis
(I) Abreden und Vereinbarungen jeglicher Art sind nur gültig, sofern schriftlich festgehalten wurden.
(II) Mündlich getroffene Abreden und Vereinbarungen binden die GS Gestelltechnik GmbH nicht.
(III) Das Schriftformerfordernis gilt insbesondere für die Aufhebung dieser Klausel.
 
2. Angebote und Aufträge
(I) Alle nicht unter Anwesenden angenommenen Angebote sind freibleibend.
(II) Aufträge gelten als angenommen, sobald schriftliche Auftragsbestätigung durch die GS Gestelltechnik GmbH erfolgt ist. Aufträge gelten dabei insbesondere als angenommen sobald Rechnungsstellung oder nicht ausdrücklich unverbindlicher Kostenanschlag durch die GS Gestelltechnik GmbH innerhalb von 10 Werktagen ab Zugang des Angebots erfolgt ist, sofern die Vertragsverhandlungen nicht endgültig als gescheitert anzusehen waren.
 
3. Auftragsausführung
(I) Konstruktionszeichnungen werden zum Bestandteil der Verträge. Aufträge werden ausschließlich anhand der bei Vertragsschluss vorgelegten oder den zwischen der GS Gestelltechnik GmbH und dem Vertragspartner erarbeiteten Plänen ausgeführt.
(II) Abweichungen von zu Vertragsschluss geltenden Plänen und Konstruktionszeichnungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien.
 
4. Lieferung
(I) Soweit vertraglich nicht anders geregelt gilt Lieferung ab Werk.
(II) Belieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Mit Übergabe der Ware an ein zur Belieferung geeignetes Transportunternehmen, geht die Gefahr auf den Erwerber über.
 
5. Lieferstörungen, Rücktritt vom Vertrag
(I) Bei nicht von der GS Gestelltechnik GmbH verschuldeten und nicht zu vertretenden Betriebsstörungen, wie Lieferengpässen, höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Energiemangel oder behördlichen Maßnahmen, verlängert sich die Frist zur Lieferung der Ware um die Dauer der Behinderung.
(II) Die GS Gestelltechnik GmbH behält sich vor, bei Leistungshindernissen nicht nur vorübergehender Art vom Vertrag zurückzutreten.
 
6. Mängel, Mangelanzeige
(I) Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Zeigt sich ein Mangel, ist dieser der GS Gestelltechnik GmbH unverzüglich mitzuteilen.
(II) Unterlässt der Erwerber die Anzeige, so gilt die Ware als abgenommen, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(III) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
 
7. Preise, Zahlungsmodalität
(I) Die vereinbarten Preise sind Warenpreise ab Werk, exklusive Fracht- bzw. Versandkosten, sowie Verpackungskosten.
(II) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten. Sie wird am Tag der Rechnungsstellung gesondert in der Rechnung aufgeführt.
(III) Die Begleichung von Forderungen der GS Gestelltechnik GmbH ist nur durch Überweisung an eines der aufgeführten Geschäftskonten möglich, soweit nicht anders vereinbart.
 
8. Verzug, Verzugsschaden
(I) Leistet der Vertragspartner der GS Gestelltechnik GmbH auf eine Mahnung der GS Gestelltechnik GmbH nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er in Verzug.
(II) Der Vertragspartner der GS Gestelltechnik gerät bereits ohne Mahnung in Verzug, wenn
  (a) der Zeitpunkt für die Leistung kalendarisch bestimmt ist,
(b) er die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
(c) er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.
(III) Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Vertragspartner der GS Gestelltechnik GmbH spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(IV) Entgeltforderungen der GS Gestelltechnik GmbH gegen den Vertragspartner sind während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr acht Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
 
9. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(I) Aufrechnung ist nur mit von der der GS Gestelltechnik GmbH anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen möglich.
(II) Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur insoweit geltend machen, wenn es auf dem jeweiligen Vertrags- und Lieferverhältnis besteht.
 
10. Eigentumsvorbehalt
(I) Der Vertragspartner der GS Gestelltechnik GmbH ist während der Dauer des Eigentumsvorbehalts berechtigt in im Geschäftsverkehr üblicher Weise über die Ware zu verfügen.
(II) Bis zur vollständigen Begleichung von Forderungen der GS Gestelltechnik GmbH gegen den Vertragspartner bleiben gelieferte Waren im Eigentum der GS Gestelltechnik GmbH. Bei bestehenden Nebenforderungen der GS Gestelltechnik GmbH gegen den Vertragspartner, solchen wie aus Scheck, Wechsel oder Banklastschriftverfahren, bleiben gelieferte Waren bis zur vollständigen Befriedigung der Nebenforderung im Eigentum des GS Gestelltechnik GmbH.
(III) Bei nicht ausgeglichenem Kontokorrentsaldo zu Lasten des Vertragspartners bleiben alle gelieferten Waren, sowie zu liefernden Waren bis zur vollständigen Begleichung des gesamten Rückstands im Eigentum der GS Gestelltechnik GmbH.
(IV) Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Verzug, steht der GS Gestelltechnik GmbH nach Mahnung ein Herausgabeanspruch zu. Dabei ist der Vertragspartner zur Herausgabe der gelieferten Ware verpflichtet. Die dabei entstehenden Kosten trägt der Vertragspartner der GS Gestelltechnik GmbH.
(V) Die Ausübung des Herausgabeanspruchs durch die GS Gestelltechnik GmbH und die möglicherweise einhergehender Pfändung der gelieferten Ware stellt keine Erklärung zum Vertragsrücktritt dar, es sei denn, der Vertragsrücktritt ist ausdrücklich erklärt.
(VI) Bei Verwertung noch im Eigentum der GS Gestelltechnik GmbH stehender Ware, tritt der Vertragspartner der GS Gestelltechnik GmbH die Forderung aus der Verwertung, bis zur vollständigen Begleichung aller der GS Gestelltechnik GmbH gegen den Vertragspartner zustehenden Ansprüche, sicherungshalber an die GS Gestelltechnik GmbH ab. Im Fall der Verwertung von im Eigentum der GS Gestelltechnik GmbH stehender Ware mit nicht im Eigentum der GS Gestelltechnik GmbH stehender Ware, beschränkt sich die sicherungsweise Abtretung der Forderung der Höhe nach auf den Wert der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(VII) Bei Veräußerung ist dem Erwerber der Vorbehaltsware die Abtretung anzuzeigen und sind der GS Gestelltechnik GmbH alle notwendigen Daten des Erwerbers zur Betreibung der Forderung mitzuteilen.
(VIII) Sicherungsübereignungen jedweder Art von im Eigentum der GS Gestelltechnik GmbH stehender Ware, sind nicht zulässig. Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter in im Eigentum der GS Gestelltechnik GmbH stehender Ware sind dieser unverzüglich anzuzeigen.
 
11. Geheimhaltung und Vertragsstrafe, Fertigungswerkzeuge
(I) An mit dem Besteller erarbeiteten und/oder übergebenen Fertigungsunterlagen, insbesondere, aber nicht abschließend, an Abbildungen, Konstruktionszeichnungen, Mustern und Modellen, behält die GS Gestelltechnik GmbH die Urheber- und Eigentumsrechte. Die Fertigungsunterlagen dürfen ausschließlich zur Beurteilung des Angebots der die GS Gestelltechnik GmbH oder zur Bearbeitung eines in diesem Zusammenhang mit der GS Gestelltechnik GmbH zustande gekommen Vertrags verwendet werden.
(II) Auf Verlangen der GS Gestelltechnik GmbH sind sämtliche ausgegeben Unterlagen, sowie etwaige Kopien herauszugeben.
(III) Eine Herausgabe von Unterlagen an Dritte ist während der Dauer der Geschäftsbeziehungen und auch nach deren Beendigung ohne Zustimmung der GS Gestelltechnik GmbH nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung behält sich die GS Gestelltechnik GmbH die Durchsetzung einer Vertragsstrafe nicht unter 50.000,00 Euro vor.
(IV) Die zur Durchführung eines Auftrags notwendigen gefertigten Werkzeuge, Formen oder ähnliche Gegenstände sind ausschließlich Eigentum der GS Gestelltechnik GmbH. Der Besteller erwirbt ferner kein Recht an oben genannten Sachen, sollte er sich an den Kosten der Herstellung beteiligt haben.
 
12. Mindestlohngesetz
(I) Mit der Annahme der Bestellung/ des Auftrages versichert und garantiert der Auftragnehmer (Lieferant), dass die durch das MiloG getroffenen und im MiloG enthaltenen gesetzlichen Bestimmungen vollständig befolgt und umgesetzt werden.
 
13. Rechtswahl, Gerichtsstand
(I) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als gewähltes Recht, insbesondere das BGB und das HGB.
(II) Es gilt der Ort des Geschäftssitzes der GS Gestelltechnik GmbH als zwischen den Vertragsparteien gewählter Gerichtsstand.
 
Heilbronn, 23.08.2012